Umfang der Friedenspflicht

Wenn eine Gewerkschaft während der Laufzeit eines Manteltarifvertrags zu einem Warnstreik aufruft, um einen Sozialtarifvertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen die Friedenspflicht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2012, Aktenzeichen 22 SaGa 1131/12).

Der Fall

Zwischen dem Antragsteller, einem Arbeitgeberverband im Sicherheitsbereich, und der Antragsgegnerin, einer im Sicherheitsbereich organisierenden Gewerkschaft, besteht ein Manteltarifvertrag, der noch bis zum Jahr 2016 Gültigkeit hat. Die Antragsgegnerin rief ihre Mitglieder im Bereich der Bewachung von kerntechnischen Anlagen zu einem Warnstreik auf, um den Antragsteller dazu zu bewegen, für diese Beschäftigten einen Sozialtarifvertrag abzuschließen. Ein solcher ist aus Sicht der Antragsgegnerin notwendig, da sie befürchtet, dass aufgrund des bevorstehenden Ausstiegs aus der Kernenergie und der damit verbundenen Schließung von Kernkraftwerken Arbeitsplätze im Bereich der Bewachung wegfallen. Für den Fall von Arbeitskampfmaßnahmen bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Abschluss einer Notdienstvereinbarung an. Der Antragsteller war der Ansicht, dass der Warnstreik einen Verstoß gegen die Friedenspflicht darstellte. Die angebotene Notdienstvereinbarung sei nicht ausreichend, da sie eine Abschaltung von Kernkraftwerken notwendig mache. Dies führe zu einer Gefährdung des Gemeinwohls. Der Antragsteller machte die Unterlassung des Warnstreiks gerichtlich geltend.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Der Arbeitgeberverband hat keinen Anspruch auf Unterlassung der angedrohten Warnstreikmaßnahmen, da kein Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht vorliegt. Der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe ist zwar noch gültig. Er enthält allerdings nicht die von der Gewerkschaft angestrebten Regelungen eines Sozialtarifvertrags, etwa Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze im Bereich der Bewachung von Kernkraftwerken. Der Antragsteller konnte darüber hinaus nicht glaubhaft darlegen, dass durch eine personelle Unterbesetzung bei Umsetzung der angebotenen Notdienstvereinbarung das Gemeinwohl gefährdet wäre.

Das Fazit

Das Gericht stellt zutreffend klar, dass eine tarifvertragliche Friedenspflicht nur bezüglich derjenigen Gegenstände gilt, die zwischen den Parteien tarifvertraglich geregelt sind. Nicht tarifvertraglich geregelte Punkte können danach grundsätzlich auch im Wege von Arbeitskampfmaßnahmen durchgesetzt werden. Hierbei bezieht sich das vorliegende Urteil auf die häufigste Form der Friedenspflicht, die so genannte relative Friedenspflicht. Diese folgt nach herrschender Ansicht aus jedem Tarifvertrag und bewirkt, dass bezüglich der tarifvertraglich geregelten Fragen während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Hiervon zu unterscheiden ist die absolute Friedenspflicht. Diese liegt dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrags keinerlei Arbeitskampfmaßnahmen stattfinden dürfen, auch nicht bezüglich nicht im Tarifvertrag geregelter Punkte. Diese absolute Friedenspflicht ist allerdings selten anzutreffen.

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