Voraussetzungen für Schadensersatz bei rechtswidrigem Streik

Eine Gewerkschaft haftet aufgrund eines rechtswidrigen Streiks dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. März 2013, Aktenzeichen 9 Ca 5558/12).

Der Fall

Die beklagte Gewerkschaft hat im Februar 2012 an einem Verkehrsflughafen einen Streik in den Bereichen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale durchgeführt. Zugleich hat die Gewerkschaft auch Beschäftigte im Bereich Tower, die nicht bei dem Flughafenbetreiber angestellt sind, zu einem Streik aufgerufen, der dann allerdings nicht stattfand. Die Klägerinnen, die Flughafenbetreiberin sowie zwei von den Streiks betroffene Fluggesellschaften, machten geltend, dass der Streik und der Aufruf zu dem so genannten Unterstützerstreik unrechtmäßig gewesen seien und daher von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von neun Millionen Euro zu leisten sei. Aufgrund der Streikmaßnahmen seien zahlreiche Flüge ausgefallen. Dies habe zu hohen Schäden bei den Klägerinnen geführt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Weder die Flughafenbetreiberin noch die klagenden Fluggesellschaften können Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Beklagte hat mit dem rechtswidrigen Streik in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Flughafenbetreiberin eingegriffen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dennoch nicht. Denn die Beklagte kann sich auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Die Streikmaßnahmen waren nur deshalb rechtswidrig, weil untergeordnete Nebenforderungen die Friedenspflicht aus einem teilweise fortgeltenden Tarifvertrag verletzten. Wenn die Beklagte diese Nebenforderungen nicht aufgenommen hätte, wäre der Streik rechtmäßig gewesen. Die geltend gemachten Schäden wären dann ebenfalls eingetreten. Auch die Fluggesellschaften haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sich die Streikmaßnahmen nicht unmittelbar gegen sie richteten. Sie konnten sich auch nicht auf die teilweise zwischen der Flughafenbetreiberin und der Beklagten bestehenden Friedenspflicht berufen, da diese nicht dem Schutz von Dritten dient.

Auch der Aufruf zu einem nicht in die Tat umgesetzten Unterstützerstreik führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da nicht erkennbar ist, dass dieser Aufruf zu Schäden geführt hat, die nicht bereits durch den Hauptstreik entstanden sind.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Das Fazit

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat damit bekräftigt, dass Arbeitgeber, die direkt von einem rechtswidrigen Streik betroffen sind, grundsätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen können. Allerdings hat das Gericht Schadensersatzansprüchen durch das nun ergangene Urteil Grenzen gesetzt. Es besteht dann kein Anspruch, wenn sich die streikende Gewerkschaft auf den so genannten Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann. Dies bedeutet, dass ein Schadensersatzanspruch dann nicht besteht, wenn der geltend gemachte Schaden auch eingetreten wäre, wenn die beklagte Partei sich rechtmäßig verhalten hätte.

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