Rechtmäßige Bahnstreiks

Mehrere Tarifforderungen für die gleiche Berufsgruppe von verschiedenen Gewerkschaften sind möglich und erstreikbar (LAG Hessen, Urteil vom 7. November 2014, Aktenzeichen 9 SaGa 1496/14).

Der Fall

Die Deutsche Bahn AG (DB) hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, den fünftägigen Arbeitskampf der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) Anfang November 2014 zu untersagen beziehungsweise ihr aufzugeben, den Streik zeitlich oder räumlich zu beschränken. Die DB machte zum einen geltend, dass ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vorläge, da die Forderungen der GDL zu Ruhezeiten bereits im Bundesrahmentarifvertrag für Lokführer geregelt seien. Aus Sicht der DB verfolge die GDL zudem tarifvertraglich nicht regelbare Ziele, wenn sie eine Erweiterung der Erfahrungsstufen auch für Tätigkeiten ohne echten Erfahrungsvorteil fordert. Als weiteren Grund führte die DB aus, dass sie befürchtet, in einen Zustand des Dauerarbeitskampfs hineingezogen zu werden, da nicht nur die GDL, sondern auch andere Gewerkschaften Abschlüsse für ein und dieselbe Berufsgruppe anstreben. Nach ihrer Aussage befürchtet die DB einen dauernden „Überbietungswettbewerb“ der Gewerkschaften.

Die Entscheidung

Sowohl die Vorinstanz als auch das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) haben es abgelehnt, den Streik der GDL zu untersagen oder einzuschränken. Weder die Dauer von fünf Tagen, noch der finanzielle Schaden, der weit hinter einer Existenzgefährdung zurückbleibt, oder die Tatsache, dass es sich um einen Betrieb der Daseinsvorsorge handelt, machen den Streik nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. Das LAG grenzt innerhalb der Daseinsvorsorge zwischen Bahnverkehr und dem Betrieb von beispielsweise Atomkraftwerken, der Stromversorgung oder Krankenhäusern ab. Verglichen mit den Folgen in diesen Bereichen sind nach Auffassung des Gerichts die Folgen bei einem Streik im Bereich des Personen- und Güterverkehrs hinnehmbar. Auch die besondere Konkurrenzsituation mehrerer Gewerkschaften verändert den Abwägungsrahmen erst, wenn die konkrete Gefahr eines Dauerarbeitskampfs durch verschiedene Gewerkschaften drohe. Dafür ist die DB den Nachweis schuldig geblieben. Nach Auffassung des LAG sind jegliche Argumente, die an der – im Vergleich zur EVG – geringeren Mitgliederzahl der GDL anknüpfen, eine unzulässige Bevorzugung der größeren Konkurrenzgewerkschaft.

Das Fazit

In dem vorliegenden Urteil ergreift das Hessische LAG nicht Partei für den Arbeitskampf an sich, sondern stellt klar, was das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz bedeutet. Nämlich, dass Streiks auch von Minderheitengewerkschaften möglich sein müssen, dass Einbußen und Erschwernisse auch in der Daseinsvorsorge hinzunehmen sind und dass Tarifpluralität zu einer für Arbeitgeber schwierigeren Verhandlungssituation führt und auch führen darf. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, den Arbeitgebern die Verhandlungen zu erleichtern.

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