Abbau einer Überversorgung durch den Rentenversicherungsträger

Der 49 Jahre alte Kläger war zunächst bei einer Ersatzkasse beschäftigt. Dort war er mit der Durchführung von Betriebsprüfungen beauftragt. Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 wurde die Betriebsprüfung als Aufgabe schrittweise von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Die Rentenversicherungsträger waren zur Übernahme der mit den Aufgaben befassten Angestellten verpflichtet und traten bei einem Arbeitgeberwechsel in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Der Kläger entschloss sich im Jahre 1997, seine Prüfertätigkeit bei der Beklagten, einem Rentenversicherungsträger, fortzusetzen. Die betriebliche Altersversorgung ist bei der Beklagten tarifvertraglich ungünstiger geregelt als bei den Ersatzkassen. Bei ihnen beläuft sich die Gesamtversorgung gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ohne weitere Einschränkung auf bis zu 75 Prozent des ruhegeldfähigen Bruttogehalts. Der Versorgungstarifvertrag der Beklagten begrenzt die Gesamtversorgung auf 45 Prozent bis 91,75 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Insbesondere gegen diese zusätzliche Obergrenze hat sich der Kläger gewandt. Er hat verlangt, dass die Beklagte seine Zusatzversorgung nach wie vor nach den für die Ersatzkassen geltenden Versorgungsbestimmungen berechnet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht hatte ebenso wenig Erfolg (BAG, Urteil vom 19. November 2002, Aktenzeichen 3 AZR 167/02). Die Tarifvorschriften der Beklagten hatten die entsprechenden Regelungen der früheren Arbeitgeberin abgelöst. Das BAG hat entschieden, dass der dadurch erfolgte Eingriff in die Zusatzversorgung des Klägers nicht unverhältnismäßig war und kein schutzwürdiges Vertrauen entgegen stand. Eine Gesamtversorgung von 75 Prozent des ruhegeldfähigen Bruttogehalts stellt nach Auffassung des BAG angesichts der Entwicklung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben eine Überversorgung dar. Alle Sozialversicherungsträger haben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dieses haushaltsrechtliche Gebot gilt auch für die Ersatzkassen. Die Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und wiederherzustellen. Sie dient nicht der Überversorgung ihrer Bediensteten. Die Sozialversicherungsträger haben nicht nur planwidrige, sondern auch planmäßige Überversorgungen auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückzuführen, urteilte das BAG.

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