Invalidenrente nach vorzeitigem Ausscheiden und VBL

Sieht eine Versorgungsordnung den Anspruch auf eine betriebliche Invalidenrente vor, besteht der Anspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig, das heißt vor Eintritt der Invalidität, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestzeit beschäftigt war und der Anspruch damit unverfallbar geworden ist. Wenn nicht die Versorgungsordnung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsieht, ist nach § 2 BetrAVG die ab Eintritt der Invalidität zustehende Rente in zwei Schritten zu berechnen: Zunächst ist zu ermitteln, welche Betriebsrente der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität betriebstreu geblieben wäre. Dieser Betrag ist dann zu kürzen. Die Kürzung erfolgt im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten zur möglichen Beschäftigungszeit, die regelmäßig an der Vollendung des 65. Lebensjahres festgemacht ist. Die Kürzung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Versorgungsordnung eine „aufsteigende Berechnung“ der vollen Invalidenrente vorsieht, also beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts pro Beschäftigungsjahr bis zum Versorgungsfall vorschreibt. Dieser Rechenweg ist in § 2 Absatz 1 BetrAVG niedergelegt. Er steht insbesondere nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht, obwohl er zu einer unverhältnismäßigen Kürzung der Vollrente führen kann, indem unter bestimmten Umständen die fehlende Betriebstreue zwischen dem Versorgungsfall Invalidität und dem Erreichen der festen Altersgrenze zweifach mindernd berücksichtigt wird (BAG, Urteil vom 15. Februar 2005, Aktenzeichen 3 AZR 298/04).

Der Arbeitnehmer war bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt und hatte dort eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der Regelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Er war danach vorzeitig ausgeschieden und bezog später eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente. Hierzu zahlte die VBL eine zusätzliche Versicherungsrente von 289,57 Euro auf Grundlage des § 18 BetrAVG. Nachdem diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit zusammen mit einer Übergangsregelung in § 30d BetrAVG neu geschaffen worden war, erhielt der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin eine ergänzende Zahlung von monatlich 35,92 Euro. Der Kläger stützte sich auf eine vom obigen Rechenweg abweichende Methode und verlangte einen Zusatzbetrag von 433,34 Euro monatlich. Das BAG wies die Klage ebenso wie schon die Vorinstanzen ab. Bei Anwendung des § 2 BetrAVG und der allgemeinen Berechnungsregeln, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten, stand dem Kläger unabhängig von § 30d BetrAVG oder § 18 BetrAVG nicht mehr als der von der Beklagten gezahlte Zusatzbetrag zu. Das BAG hatte daher auch keinen Anlass, zu der vom Kläger und in Teilen der Literatur erwogenen Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 18 und des § 30d BetrAVG Stellung zu nehmen.

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