Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses

Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Absatz 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen einer beabsichtigten Stilllegung des Betriebes. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 19. März teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seine Arbeitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsrechtsverfahrens zum Zwecke von Abwicklungsarbeiten benötige und er ihn ab dem darauf folgenden Tag zur Arbeitsaufnahme erwarte. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Wenig später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Hauptteil der Abwicklungsarbeiten nunmehr erledigt sei und er für den Monat April freigestellt werde. Der Kläger erweiterte seine bereits anhängige Klage und wandte sich gegen die Beendigung des aus seiner Sicht durch Vereinbarung vom 19. März bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits begründeten Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Entfristungsklage richtete, stattgegeben. Das BAG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Die vertragliche Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Kündigungsschutzklage hätte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß TzBfG bedurft. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht. Das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG dient der Rechtsklarheit. Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der Vertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03)

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