Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtens

Der schwerbehinderte Kläger war bei der beklagten Stadt seit Mai 1987 als Angestellter beschäftigt. Er übte dort die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Bußgeldstelle aus und war für die ganzheitliche Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich „Ruhender Verkehr“ und Geschwindigkeitsanzeigen zuständig. Im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle stellte die beklagte Stadt fest, dass der Kläger 144 Polizeianzeigen nicht bearbeitet hatte, zudem waren 103 der 144 Anzeigenvorgänge nicht mehr auffindbar. Im Rahmen einer Anhörung räumte der Kläger ein, die nicht mehr auffindbaren Fälle vernichtet zu haben. Es habe sich dabei um Fälle gehandelt, die entweder verjährt gewesen seien oder in denen kein ausreichender Tatnachweis habe geführt werden können. In anderen Fällen seien Verwarnungsgelder bereits gezahlt gewesen.

Die beklagte Stadt unterrichtete den bei ihr gebildeten Gesamtpersonalrat über die beabsichtigte Kündigung und beantragte beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung. Nach deren Einholung kündigte die Stadt das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Kläger hat diese Kündigung angegriffen und geltend gemacht, dass die Nichtbearbeitung einiger Anzeigen auf erhebliche Arbeitsüberlastung zurückzuführen sei. Infolge der Vernichtung der Anzeigen sei der beklagten Stadt ein Schaden nicht entstanden, da es sich um verjährte Fälle gehandelt habe. Im übrigen habe er mit der Vernichtung der Vorgänge nur den Vorgaben der Teamleiterin entsprochen, die sich gegenüber einem anderen Kollegen sinngemäß dahingehend geäußert habe, „die verjährten Fälle könne er in die Tonne kloppen“, da ja nichts mehr zu holen sei. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, die Vernichtung von Vorgängen stelle eine gravierende Verletzung der Dienstpflichten dar (Arbeitsgericht Hagen, Aktenzeichen 1 Ca 2125/04). Aus den von ihm behaupteten Aussagen der Teamleiterin könne der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, da diese Aussagen allein gegenüber dem Kollegen erfolgt seien. Eine allgemeine Dienstanweisung zur Vernichtung von Vorgängen im Falle der Verjährung sei darin nicht zu sehen. Hiergegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht noch anhängige Berufung des Klägers, mit der das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter verfolgt wird.

(LAG Hamm - 15 Sa 126/05)

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