Unzulässige Sonntagsarbeit

Mit Ausnahme der in § 10 Absatz 1 ArbZG geregelten Ausnahmen dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen nicht arbeiten. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, steht ihnen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer ausschließlich für die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen. Dass die Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten vielmehr arbeitgeberübergreifend.

(BAG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04)

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