Kündigung zur „Unzeit“

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 5. April 2001 entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Versterben des Lebensgefährten ausgesprochen wird (so genannte Kündigung zur Unzeit), ohne weiteres nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 1. Juni 1998 bei der Arbeitgeberin in einem bis zum 31. Mai 1999 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag ordentlich kündbar war. Im September 1998 erfuhr die Arbeitnehmerin, dass ihr langjähriger Lebensgefährte, zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter, unheilbar an Krebs erkrankt war. Wegen der darauf beruhenden seelischen Belastung war sie vom 5. bis 31. Oktober 1998 arbeitsunfähig. Am 20. Oktober 1998 verstarb ihr Lebensgefährte. Am 28. Oktober erhielt die Arbeitnehmerin die Kündigung der Arbeitgeberin zum 30. November 1998. Die Arbeitgeberin stellte die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt von der Arbeit frei.

Die Arbeitnehmerin hält die Kündigung für unwirksam, da sie sei zur Unzeit ausgesprochen worden und deshalb treuwidrig bzw. sittenwidrig sei. Die Arbeitgeberin wendet ein, die Kündigung sei erfolgt, weil die Arbeitnehmerin nicht in ihren Betrieb passe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Das Gesetz kennt keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten. Zwar kann eine zur Unzeit ausgesprochene Arbeitgeberkündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, treuwidrig oder gegebenenfalls sittenwidrig und damit rechtsunwirksam sein. Die „Unzeit“ der Kündigung allein führt jedoch regelmäßig noch nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Annahme der Treuwidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit setzt vielmehr weitere Umstände voraus, etwa, dass der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders belastet. Das BAG schloss sich vorliegend insoweit der Argumentation des LAG an, die Umstände des Einzelfalls reichten nicht aus, diese Voraussetzungen im Einzelfall zu bejahen. Das Arbeitsverhältnis habe erst kurze Zeit bestanden und sei zudem befristet gewesen.

(BAG, Urteil vom 5. April 2001 - 2 AZR 185/00)

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