Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse rechtmäßig

Wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelhafter Deutschkenntnisse schriftliche Arbeitsanweisungen nicht versteht, kann dies auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies stellt auch keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. (BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08)

Der Fall

Der Kläger, dessen Muttersprache Spanisch ist, war seit dem Jahr 1978 bei der Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt. Im Jahr 2001 unterzeichnete er eine Stellenbeschreibung, nach der für seine Tätigkeit die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist. Im Jahr 2003 nahm der Kläger an einem von der Beklagten finanzierten Deutschkurs teil. Er weigerte sich jedoch trotz wiederholter Aufforderung, an Folgekursen teilzunehmen. Er erhielt diese Weigerung auch aufrecht, nachdem bei Überprüfungen festgestellt wurde, dass er schriftliche Arbeitsanweisungen nicht verstehen kann. Die Beklagte drohte ihm daraufhin an, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn sich seine Deutschkenntnisse nicht verbessern. Als er bei einer weiteren Überprüfung die Vorgaben immer noch nicht einhalten konnte, sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Kläger machte geltend, dass die Kündigung eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft darstelle und daher wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kündigung ist wirksam. Sie stellt keine Diskriminierung wegen der Herkunft und damit auch keinen Verstoß gegen das AGG dar, da die Sprachanforderungen sachlich gerechtfertigt sind. Außerdem wurde dem Kläger wiederholt die Gelegenheit zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse gegeben. Auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit steht dem nicht entgegen.

Das Fazit

Das AGG schützt unter anderem vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft. Unterschieden werden hierbei unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person wegen ihrer Herkunft schlechter behandelt wird als eine vergleichbare Person. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine anscheinend neutrale Vorschrift Personen mit einer bestimmten Herkunft benachteiligt. Eine solche mittelbare Diskriminierung kann etwa darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer wegen mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt wird. Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Benachteiligung jedoch für gerechtfertigt gehalten, da das Erfordernis von Sprachkenntnissen am Arbeitsplatz einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellt.

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