Facebook-Eintrag als Kündigungsgrund

Auch in elektronischen Netzwerken getätigte diffamierende Äußerungen über den Arbeitgeber sind als Beleidigung zu werten und stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012, Aktenzeichen 3 Sa 644/12).

Der Fall

Der 26-jährige Kläger befand sich in einem Ausbildungsverhältnis zum Mediengestalter bei dem Beklagten, einem Unternehmen für Internetdienstleistungen. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers unter der Rubrik „Arbeitgeber“ wurde der Beklagte als „menschenschinder & ausbeuter“ bezeichnet, der den Kläger als „Leibeigener“ halte. Der Kläger erledige außerdem „daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20%“. Infolge dieser Eintragungen kündigte der Beklagte ohne vorherige Abmahnung das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor. Aus seiner Sicht sei die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil er in seinem Eintrag nicht erwähnt habe, wo seine Ausbildung stattfinde. Zudem sei die Äußerung übertrieben und lustig gemeint und habe zu keinem Zeitpunkt die Realität darstellen sollen. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte sich sein Facebook-Profil ansehe. Die Eintragungen seien außerdem vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für wirksam erklärt. Beleidigungen stellen einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr.1Berufsbildungsgesetz (BBiG) dar. Die Bezeichnung des Arbeitsgebers als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ ist besonders ehrverletzend. Wenn zusätzlich die zu verrichtende Tätigkeit als "dämliche Scheiße" bezeichnet wird und diese in Zusammenhang mit einer besonders niedrigen Vergütung gebracht wird, liegt eine Häufung massiv ehrkränkender Äußerungen vor. Diese sind auch nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Lesbarkeit im Internet sowohl für den Beklagten selbst, als auch für Dritte hat die gleiche Wertigkeit wie eine entsprechende verbale Äußerung. Der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht namentlich benannt ist, denn Freunde und Bekannte wissen regelmäßig, bei wem die Beschäftigung stattfindet. Zudem bestand aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit des Profils des Klägers jederzeit die Möglichkeit, dass zum Beispiel Kunden oder Geschäftspartner des Beklagten Kenntnis von der Darstellung des Klägers erhalten. Auch hatte der Beklagte aufgrund der gewählten Form nicht die Möglichkeit, sich gegen die Äußerungen zur Wehr zu setzen. Insgesamt hat das Gericht deshalb das Verhalten des Klägers als eine schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet, welche eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

Das Fazit

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Inhalt und Form zu einer erheblichen Ehrverletzung des Betroffenen führen, können eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in vermeintlich geheimen sozialen Netzwerken wie Facebook. Wenn eine im Internet getätigte Beleidigung über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird, hat sie nicht mehr den Charakter einer augenblicklichen Unmutsäußerung, die eher verzeihlich wäre. Was man seinem Chef also nicht von Angesicht zu Angesicht sagen würde, sollte man auch nicht im Internet veröffentlichen.

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