Alkohol im Dienst

Der 1950 geborene Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, als Omnibusfahrer beschäftigt. Im November 2000 wurde der Kläger auf einer Linienfahrt unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Polizei kontrollierte beim Kläger routinemäßig den Blutalkoholwert mit Alkomat. Sie stellte eine Blutalkoholkonzentration von 0,46 Promille fest. Durch Blutproben wurde dieser Wert bestätigt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde aber nicht eingeleitet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, noch dazu ohne Abmahnung, sei nicht gegeben. Der einmalige Verstoß mit einem Promillegehalt, der weder als Ordnungswidrigkeit geahndet werde noch zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt habe, sei als Kündigungsgrund für eine außerordentliche wie ordentliche Kündigung nicht geeignet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auch vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte der Omnibusfahrer keinen Erfolg. Als Kraftfahrer gerade in der Personenbeförderung muss der Arbeitnehmer jedwede Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit vermeiden. Bereits bei einem Wert von 0,3 Promille wird unterstellt, dass ein Unfall auch auf die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zurückzuführen ist. Ein Verstoß gegen das letztlich auch im Arbeitsvertrag niedergelegte völlige Alkoholverbot war unzweifelhaft gegeben. Nach Auffassung des LAG war eine Abmahnung nicht erforderlich. Zum einen bestand unbestritten die vertragliche Verpflichtung, den Dienst ohne jede alkoholbedingte Beeinträchtigung zu versehen. Für den Kläger konnte daher der Inhalt der Verpflichtung und die Tatsache des Verstoßes nicht zweifelhaft sein. Zum anderen konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte einen solchen Verstoß – alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit von über 0,5 Promille bei Dienstantritt – dulden würde. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB war damit gegeben. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Vorfalls mit Tatsachen belastet, die den Kläger für die Tätigkeit als Omnibusfahrer als unzuverlässig erscheinen ließen. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Er sollte seinen Dienst bereits um 4.30 Uhr früh antreten. Trotzdem hat er bis nach 23.00 Uhr des Vorabends Alkohol zu sich genommen. Auf Grund dieser Interessenabwägung konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 6 Sa 480/01)

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