Verlängerte Kündigungsfristen für arbeitnehmerähnliche Personen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen gelten. § 622 Absatz 2 BGB sieht – gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses – Kündigungsfristen bis zu sieben Monaten vor. Er gilt unmittelbar aber nur für Arbeitnehmer. Ob er entsprechend auch für arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden ist, ist seit langem in der Rechtswissenschaft umstritten und durch Rechtsprechung noch nicht geklärt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständige, erbringen aber tatsächlich im Wesentlichen ohne weitere Mitarbeiter für einen Auftraggeber dauerhaft Leistungen, sind von diesem wirtschaftlich abhängig und damit ebenso wie Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Solche „Ein-Mann-Selbständigen“ finden sich heute mit zunehmendem Trend in vielen Branchen.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Frachtführer, der mit zwei Fahrzeugen gemeinsam mit seiner Ehefrau seit langem für einen Auftraggeber fuhr. Das Firmenlogo des Auftraggebers befand sich auf den Fahrzeugen. Der Auftraggeber hatte den zugrundeliegenden Rahmenvertrag nach mehr als 15jähriger Zusammenarbeit zum Ablauf des Jahres 2004 gekündigt. Der Frachtführer hatte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht sah ihn nur als arbeitnehmerähnliche Person an, räumte ihm aber in entsprechender Anwendung des § 622 Absatz 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ein. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

(LAG Köln, Urteil vom 29. Mai 2006 - 14 (5) Sa 1343/05)

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