Entgeltkürzung durch Änderungskündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Voraussetzungen an eine Änderungskündigung zu knüpfen sind, die einzig dem Zweck dient, die Personalkosten zu senken.

Eine Änderungskündigung hat dabei verschiedenen Voraussetzungen zu genügen. Zum einen müssen dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen (§ 1 II KSchG), zum anderen muss sich der Arbeitgeber in der Kündigung auf Maßnahmen beschränken, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im entschiedenen Fall hat sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung gewehrt, die eine 14-prozentige Lohnkürzung vorsah. Diese Maßnahme wurde mit Verlusten im operativen Ergebnis der Abteilung begründet.

Nach dem BAG kann eine Änderungskündigung, die nur die Personalkosten senken soll, dann wirksam sein, wenn ohne diese Kostensenkung eine Schließung des Betriebes oder zumindest mit der Entlassung einiger Mitarbeiter zu rechnen wäre. An diese Voraussetzung knüpft das BAG strenge Maßstäbe, da mit einer Lohnsenkung nachhaltig in das vertraglich vereinbarte Verhältnis der ursprünglichen Hauptleistungspflichten eingreift. Maßgeblich für eine solche Änderungskündigung könne des weiteren nur das Gesamtergebnis des Betriebes sein. Allein das negative Ergebnis einzelner Abteilungen reiche hierfür nicht aus. Dies ergebe sich aus § 1 II KSchG.

Hinzu kommt in diesem speziellen Fall, dass eine Lohnsenkung um 14 Prozent keine Änderung ist, die der Arbeitnehmer billigerweise hätte hinnehmen müssen. Unabhängig von der speziellen Gestaltung dieses Sachverhaltes muss eine Änderungskündigung, die eine Lohnkürzung vorsieht, weil die finanzielle Situation des Betriebes dies verlangt, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und dem entsprechend sämtliche Mitarbeiter eines Betriebes gleichermaßen belasten. Zusätzlich muss eine solche Kündigung auch Zusagen an die betroffenen Arbeitnehmer beinhalten. Diese Zusagen können beispielsweise Voraussetzungen für eine spätere Gehaltserhöhung oder auch eine Arbeitsplatzgarantie sein.

(BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98)

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